[ Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ]
§ 1 Geltung
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Annahme, Umfang der Lieferverpflichtung
(1)Für den Umfang der Lieferpflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, in Verbindung mit diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen maßgebend. Unseren Angeboten beigegebene Skizzen, Zeichnungen oder Muster sowie Angaben über Gewichte, Lieferung, Leistung und dergl. sind freibleibend. An den von uns übersandten Unterlagen behalten wir unser Eigentums- bzw. Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden und sind zurückzureichen, wenn der Auftrag an uns nicht erteilt wird.
(2)Für die mengenmäßige Belieferung ist vom Besteller eine übliche Mehr- oder Mindermenge von 10 % gegenüber der bestellten Stückzahl in Kauf zu nehmen.
(3)Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
§ 3 Schutzrechte Dritter
Bei Lieferungen nach Zeichnung oder Muster des Bestellers übernimmt derselbe die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir übernehmen insoweit keine Nachforschungs- oder Prüfungsverpflichtung und Haftung. Der Besteller ist verpflichtet, uns gegenüber Dritten von einer Haftung aus Schutzrechtsverletzungen freizustellen, die er zu vertreten hat.
§ 4 Preise, Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich freibleibend ab Werk, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Zoll und Versicherung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
(2) Die Berechnung erfolgt in EURO. Die Zahlungen sind innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde gilt für Warenlieferungen: am 15. des der Lieferung folgenden Monats ohne Abzüge. Werkzeugkosten sind wie folgt zu zahlen: 30% bei der Bestellung , 60% bei Vorlage der Ausfallmuster , 10% bei Gutbefund der Ausfallmuster jeweils ohne Abzug, die Prüfung hat innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Nach Fälligkeit behalten wir uns die Geltendmachung von Verzugszinsen vor.
§ 5 Werkzeuge
Auch durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge durch den Besteller bleiben diese in unserem Eigentum, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen. Wird ein Auftrag über Werkzeuge vom Auftraggeber während der Anfertigung bzw. vor Abwicklung der bestellten Teilserie gekündigt, so sind vorbehaltlich weitergehender Ansprüche unsererseits die gesamten bis zur Kündigung verursachten Werkzeugkosten vom Besteller zu tragen.
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 7 Lieferung
(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Besteller über.
(3)Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(4)In Fällen von höherer Gewalt, Ausbleiben von Roh- und Hilfsstoffen und Verzögerungen in der Erzeugung, die ohne unser Verschulden auftreten, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend oder erlischt nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
(5)Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie keinen erheblichen nicht vereinbarten Mehraufwand verursachen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht uns das Recht zu, die fertiggestellte Ware nach spätestens 6 Monaten zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Abruf von Seiten des Bestellers noch nicht erfolgt ist. Sofern erteilte Aufträge gestoppt, sistiert oder gekündigt werden, so werden die bereits im Fertigungsumlauf befindlichen Mengen zur Ablieferung gebracht und sind vom Besteller zu bezahlen. Nimmt der Besteller eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, sind wir berechtigt, einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu erheben.
§ 8 Verpackung
Die Verpackung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und wird selbstkostend berechnet.
Informationspflicht gem. § 15 (1) VerpackG; wir weisen in diesem Zusammenhang auf eine optionale Sondervereinbarung mit Ihnen als Kunden hin bzgl. einer Rückgabemöglichkeit.
§ 9 Gefahrübergang, Versendung
(1)Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Bestellers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.
(2)Sofern die Art des Versandes nicht vorgeschrieben oder abweichend vereinbart ist, erfolgt dieser nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.
(3)Eine Versicherung der Ware und/oder des Versands erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Vertragsverletzungen des Bestellers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Der Besteller wird die Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
(2) Der Bestellers hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
(4) Der Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob die Weiterveräußerung vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Beiträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere unserer Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
§ 11 Kreditgrundlage
Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Waren, Vorräten oder Außenständen usw.), oder wenn sich der Besteller mit fällige Zahlungen im Verzug befindet, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheiten oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.
§ 12 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, sofern im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart ist. Die Lieferungen sind sofort nach Eingang beim Empfänger auf ihre Vollständigkeit, auf ihr gutes Funktionieren und auf ihre vertraglichen Leistungen hin zu prüfen.
(2)Der Besteller ist in jedem Falle auch bei Vereinbarung einer Warenausgangskontrolle durch uns verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach ihrer Anlieferung hinsichtlich ihrer Warengattung und Bestellmenge und auf äußerlich erkennbare Mängel und an der Verpackung deutlich erkennbare Transportschäden zu prüfen.
(3)Diesbezügliche Beanstandungen sind uns als dann unverzüglich, spätestens innerhalb 5 Werktagen nach Eingang der Ware beim Empfänger, bekanntzugeben. Spätere Reklamationen erkennen wir nicht an. Es entbindet den Besteller auch nicht von der Prüf- oder Reklamationspflicht innerhalb des obigen Zeitraumes, wenn die Ware an einen Dritten gesandt wurde.
(4)In Fällen begründeter Beanstandung ist uns grundsätzlich erst Gelegenheit zu geben, sie nachzuprüfen bzw. die Mängel selbst abzustellen, bevor zur Selbsthilfe geschritten wird. Zu dieser ist in jedem Falle unsere schriftliche Einwilligung einzuholen. Die Kosten für Nachbesserungen tragen wir nur im Falle berechtigter Beanstandungen.
(5) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(6) Bei Mängeln der Ware hat der Besteller ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 13 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus abgegebenen Garantien bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Plettenberg..
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Plettenberg in Plettenberg oder das Landgericht Hagen. Dies gilt auch für Klagen im Scheckprozess. Hat der Besteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, können wir auch das für den Besteller örtlich zuständige Gericht außerhalb Deutschlands anrufen.
(3) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Heinz Zimmerman GmbH & Co.
Mühlhof 11
58840 Plettenberg
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